Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986§ 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
Stand: 10.06.2019
Ergibt die Feldbestandsprüfung, dass die Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so wird dies dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt.